Liebe Sportfreunde*innen,
aufgrund der vielen Nachfragen wo genau welche Regeln zu finden sind, nun die geltenden Regeln mit Angabe der jeweiligen Paragrafen der Coronaschutzverordnung.
Die Vorschriften gelten nicht nur für Bäder, sondern grundsätzlich alle Sportstätten. Ergänzend zum Sportbetrieb gilt für Vereinsversammlungen aktuell die 3G-Regel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
1. Maskenpflicht im Bad
Es besteht (weiterhin) eine Maskenpflicht im Eingangs- und Umkleidebereich. ( § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Die Maskenpflicht entfällt bei der Nutzung der zum Sport notwendigen Infrastruktur (Duschen, Barfußbereiche, Schwimm- und Badebecken) da dies zur Sportausübung notwendig ist. (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
Es besteht eine Maskenbefreiung für Kinder bis zum Schuleintritt, Kinder und Jugendliche bis 13 Jahren können aufgrund der Passform auch eine Alltagsmaske tragen. (§ 3 Abs. 3)
Für Beschäftige, bei denen die 3G-Ausnahmeregel gilt (s.u.) gilt während der gesamten Tätigkeit die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen.
2. Zugangsbeschränkungen im Bad:
Grundsätzlich resultiert aus der CoronaSchVO eine Zugangsbeschränkung für Bäder (Freizeiteinrichtungen) auf Immunisierte Personen (2G). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Sportausübung in Wettkampf und Training (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) als auch den öffentlichen Badebetrieb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8). Dies schließt auch einfache Besucher ein .
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für:
1. Personen bis einschließlich 15 Jahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
2. Personen mit ärztlichem Attest, welches besagt, dass sie bis zu einem Zeitpunkt welcher maximal sechs Wochen zurückliegt aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen, wenn diese über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten, höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ligen und Wettkämpfen des DSV/SV NRW, für die übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist. ((§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Hier ist jedoch ganz klar auf Teilnehmer abgestellt, so dass dies eigentlich erst Anwendung finden kann, wenn feststeht, dass der/die Sportler*in am Wettkampf bzw. Spiel teilnimmt. Dass allgemeine Vereinstraining wird von dieser Ausnahme nicht erfasst.
Eine weitere Ausnahmeregelung ergibt sich für eingesetztes Personal (unabhängig ob Ehrenamt oder entgeltlich) welches selbst weder sportlich aktiv noch Besucher ist. Darunter fallen nach unserem Verständnis somit Trainer und Aufsichtspersonal. Für dieses Personen gilt die 3 G Regelung (§ 4 Abs. 4). Liegt keine Immunisierung vor, ist ein höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest von offizieller Stelle vorzulegen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen. Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, müssen übergangsweise über einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
3. Zutrittskontrolle
Digitale Immunisierungsnachweise „sollen“ über die CovPassCheck-App des RKI überprüft werden und es ist mindestens Stichprobenartig ergänzend ein amtlicher Ausweis abzugleichen. (§ 4 Abs. 6).
In der Regel wir die Zutrittskontrolle (2G und in Ausnahmefällen 3G) vom Badbetreiber vorgenommen. Sofern der Verein selbst Badbetreiber oder für die Zutrittskontrollen verantwortlich ist, empfehlen wir dringend die Kontrolle mit bei jedem Anwesenden durchzuführen, um mögliche Bußgelder im Falle einer Kontrolle abzuwenden. Gerade bei den Ausnahmen der 3G Regel sind die Ausnahmetatbestände zur Absicherung zur dokumentieren.
Bleibt zuversichtlich!
Frank Rabe
Generalsekretär
Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)
Friedrich-Alfred-Allee 25 | 47055 Duisburg
Postfach 101454 | 47014 Duisburg
Tel. 0203 – 393 668 15
Mobil 0173 – 519 495 4
Fax 0203 – 393 668 10
E-Mail: f.rabe@schwimmverband.nrw
Internet:
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