Schwimmen

Schwimmen
"Das Wasser ist ein freundliches Element für den, der damit bekannt ist und es zu behandeln weiß."
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Schwimmen unter Corona-Bedingungen


Informationen des Schwimmverbandes NRW

Liebe Sportfreunde*innen,


aufgrund der vielen Nachfragen wo genau welche Regeln zu finden sind, nun die geltenden Regeln mit Angabe der jeweiligen Paragrafen der Coronaschutzverordnung.

Die Vorschriften gelten nicht nur für Bäder, sondern grundsätzlich alle Sportstätten. Ergänzend zum Sportbetrieb gilt für Vereinsversammlungen aktuell die 3G-Regel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).

1.      Maskenpflicht im Bad


Es besteht (weiterhin) eine Maskenpflicht im Eingangs- und Umkleidebereich. ( § 3 Abs. 1 Nr. 2)

Die Maskenpflicht entfällt bei der Nutzung der zum Sport notwendigen Infrastruktur (Duschen, Barfußbereiche, Schwimm- und Badebecken) da dies zur Sportausübung notwendig ist. (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)

Es besteht eine Maskenbefreiung für Kinder bis zum Schuleintritt, Kinder und Jugendliche bis 13 Jahren können aufgrund der Passform auch eine Alltagsmaske tragen. (§ 3 Abs. 3)

Für Beschäftige, bei denen die 3G-Ausnahmeregel gilt (s.u.) gilt während der gesamten Tätigkeit die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen.

 

2.      Zugangsbeschränkungen im Bad:


Grundsätzlich resultiert aus der CoronaSchVO eine Zugangsbeschränkung für Bäder (Freizeiteinrichtungen) auf Immunisierte Personen (2G). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Sportausübung in Wettkampf und Training (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) als auch den öffentlichen Badebetrieb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8). Dies schließt auch einfache Besucher ein .

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für:

1.      Personen bis einschließlich 15 Jahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

2.      Personen mit ärztlichem Attest, welches besagt, dass sie bis zu einem Zeitpunkt welcher maximal sechs Wochen zurückliegt aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen, wenn diese über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten, höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

3.      Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ligen und Wettkämpfen des DSV/SV NRW, für die übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist. ((§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Hier ist jedoch ganz klar auf Teilnehmer abgestellt, so dass dies eigentlich erst Anwendung finden kann, wenn feststeht, dass der/die Sportler*in am Wettkampf bzw. Spiel teilnimmt. Dass allgemeine Vereinstraining wird von dieser Ausnahme nicht erfasst.


Eine weitere Ausnahmeregelung ergibt sich für eingesetztes Personal (unabhängig ob Ehrenamt oder entgeltlich) welches selbst weder sportlich aktiv noch Besucher ist. Darunter fallen nach unserem Verständnis somit Trainer und Aufsichtspersonal. Für dieses Personen gilt die 3 G Regelung (§ 4 Abs. 4). Liegt keine Immunisierung vor, ist ein höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest von offizieller Stelle vorzulegen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen. Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, müssen übergangsweise über einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

 

3.      Zutrittskontrolle


Digitale Immunisierungsnachweise „sollen“ über die CovPassCheck-App des RKI überprüft werden und es ist mindestens Stichprobenartig ergänzend ein amtlicher Ausweis abzugleichen. (§ 4 Abs. 6).

In der Regel wir die Zutrittskontrolle (2G und in Ausnahmefällen 3G) vom Badbetreiber vorgenommen. Sofern der Verein selbst Badbetreiber oder für die Zutrittskontrollen verantwortlich ist, empfehlen wir dringend die Kontrolle mit bei jedem Anwesenden durchzuführen, um mögliche Bußgelder im Falle einer Kontrolle abzuwenden. Gerade bei den Ausnahmen der 3G Regel sind die Ausnahmetatbestände zur Absicherung zur dokumentieren.

 

 

Bleibt zuversichtlich!


Frank Rabe

Generalsekretär

Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)


Friedrich-Alfred-Allee 25 | 47055 Duisburg

Postfach 101454 | 47014 Duisburg

Tel. 0203 – 393 668 15

Mobil 0173 – 519 495 4

Fax 0203 – 393 668 10

E-Mail: f.rabe@schwimmverband.nrw

Internet: www.schwimmverband.nrw

Hallo Schwimmer!

Ich bin der Abteilungs- und Übungsleiter Stefan Becker.
Zu erreichen unter: schwimmen@psv-hagen.de.

Hier trainieren wir:
Vom 01.06. bis 31.08.:
Freibad Hengstey
dienstags 16.00 Uhr bis 18:00 Uhr

Vom 01.09. bis 31.05.:
Lennebad in Hohenlimburg
dienstags, 16.00 - 17.30 Uhr

Wenn Du Freude an Bewegung und im Wasser hast, nimm bitte Kontakt mit uns auf.
Willkommen sind Einzelpersonen, Familien mit und ohne Kinder
- keine Altersbegrenzung
- keine Voraussetzungen


Kontakt

"My mom put me and my sisters in the water to feel comfortable, to have water safety.
Michael Phelps
Unser Element ist das Wasser. 

Wusstest Du schon?
Über 71% der Erdoberfläche sind von Wasser bedeckt. 

Wasser ist mit rund 1 384 100 000 Kubikkilometern der häufigste Naturstoff der Erdoberfläche, wovon 97,5% als Salzwasser auf die Weltmeere entfallen. Weniger als 1% verbleiben für Bodenfeuchte, Grundwasser, Seen und Flüsse, Atmosphäre und Lebewesen! 

Ein Wassermolekül verbleibt nach seiner Verdunstung durchschnittlich etwa 3000 Jahre im Ozean bevor es wieder abregnet. 

Rund 800 Liter fallen jährlich auf einen m2 in Deutschland. 

Wasser verschwindet nicht, sondern ist seit Urzeiten in allen möglichen Kreisläufen unterwegs. Weltweit transportieren die Flüsse 39.000 Kubikkilometer Wasser pro Jahr, das sind umgerechnet 127 Milliarden Liter pro Tag.
Mail

Stefan

Schwimmeister

Sabine

Trainerin

Bernd

Trainer

Stefanie

Trainerin
Share by: