Satzung des Polizei-Sportverein Hagen 1927 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 21. Juni 1927 gegründete Verein führt den Namen Polizei-Sportverein Hagen 1927 e.V.,
Kurzform Polizei-SV Hagen.
(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nummer VR 221 als Änderung zu der Nummer 837 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für den Bereich Freizeit- und Breitensport.
2. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4
Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Polizei-Sportverein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
(2) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(3) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
(5) Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
(6) Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
(7) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration
von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.
(8) Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 5
Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Hagen e.V. und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Abs. (1) als verbindlich an.
(3) Bei den Versammlungen in den Dachverbänden handelt es sich um echte Mitgliederversammlungen, in denen die Mitgliedschaftsrechte des Vereins durch den Vorstand nach § 26 BGB wahrgenommen werden.
(4) Soweit zusätzliche Delegierte zu wählen sind und die Satzung der Dachverbände keine anderen Festlegungen treffen, wählt der Gesamtvorstand die Delegierten zu den Mitgliederversammlungen der Dachverbände und anderer Gremien auf unbestimmte Zeit.
§ 6
Vereinsmitgliedschaften / Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus - aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(5) Der Aufnahmeantrag einschließlich der Einwilligungen in
a) die Datenverarbeitung,
b) die Ermächtigung zur Beitragserhebung als SEPA- Lastschrift ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(6) Der Aufnahmeantrag eines/ einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des /der gesetzlichen Vertreter.
(7) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(8) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung für die Dauer seiner Mitgliedschaft an.
(9) Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich per Brief oder elektronisch per E-Mail
(vorstand@psv-hagen.de) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Monat
(bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres) an die Geschäftsadresse des Vereins (Hoheleye 3, 58093 Hagen, vorrübergehend wegen Neubau des Präsidiums an Funckestr. 41,
58095 Hagen oder Postfach 2729 in 58027 Hagen) zu senden.
(3) Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(4) Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
(5) Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8
Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c) groben unsportlichen Verhaltens, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder
verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch
die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation,
d) unehrenhafter Handlungen
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
(5) Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist.
(9) Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der 2. Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
(10) Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
(11) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des
Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Beitragspflicht
(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist zum 01.01. des Kalenderjahres fällig.
(3) Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
(4) Die jeweils gültigen Beiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(5) Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(6) Bei der Anmeldung von minderjährigen Mitgliedern erklärt sich der / die Erziehungsberechtigte
bereit, für die Forderungen des Vereins aus dem Mitgliederverhältnis bis zum Erreichen der
Volljährigkeit einzutreten.
(7) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
(8) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(9) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag in der Regel zum 01.02. des Kalenderjahres eingezogen.
(10) In begründeten Einzelfällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag des Mitglieds aus sozialen Gründen Beiträge reduzieren, erlassen oder stunden.
(11) Ein entsprechender Beschluss hat jeweils Auswirkungen maximal bis zum Jahresende und kann auf Antrag im nächsten Jahr wiederholt werden.
(12) Mitglieder, deren Jahresbeiträge nicht bis zum 01. Februar eines jeden Jahres bezahlt sind, kommen in Zahlungsverzug.
13) Sie werden per Zahlungserinnerung und ggf. erster und zweiter Mahnung aufgefordert, ihren Jahresbeitrag zu zahlen.
(14) Das Mitglied hat für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € sowie sonstige Kosten, wie z.B. Porto und Rücklastschriftgebühren zu tragen.
(15) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 10
Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss
(2) Sie führen ihre Geschäfte unter Beachtung des Vereinsrechts, der Satzung sowie der Beitrags-,
Geschäfts-, Finanz- und Jugendordnung durch.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 11
Vergütung der Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Gesamt-Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins,- und Organämter und der geschäftsführende Vorstand entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages gem. §3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
(3) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(5) Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
(6) Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind.
(8) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(9) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(10) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (= Jahreshauptversammlung).
(2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Die Jahreshauptversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
(4) Der Gesamtvorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung ohne einen physischen Tagungsort stattfindet und dass die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege einer elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
(5) Hierüber sind die Mitglieder mit der Einladung zu informieren.
(6) Die technischen und organisatorischen Details kann der Gesamtvorstand in einer Versammlungsordnung festlegen.
(7) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
(8) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
(9) Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(10) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(11) Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
(12) Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der
Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
(13) Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
(14) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ein Fall des Abs. 11 vorliegt.
(15) Zu den Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
c) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas
Abweichendes regelt,
d) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer/Innen und Ersatzkassenprüfer,
f) die Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über Anträge
(16) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
(17) Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
(18) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(19) Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
(20) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(21) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst.
(22) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(23) Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
(24) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(25) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe.
(26) Antragsberechtigt sind a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitglieder,
c) die Abteilungen,
d) der Vereinsjugendtag,
(27) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht und eine Stimme.
(28) Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme.
(29) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(30) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(31) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 10 % der
abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet als
Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassierer und Vertreter
d) Geschäftsführer und Vertreter
Gesamtvorstand, bestehend aus dem/den
a) geschäftsführenden Vorstand (einschließlich Vertreter)
b) Pressewart
c) Jugendleiter und Vertreter
d) Abteilungsleiter und Vertretern
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
(6) Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
(7) Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet.
(8) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen.
(9) Die Einladung zur Vorstandsitzung mit Angaben zu Ort und Zeit erfolgt durch den Vorsitzenden
oder im Vertretungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(11) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
b) die Behandlung von Anregungen
c) die Bewilligung von Ausgaben
d) die Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
e) die Beschlussfassung über Gründung / und oder Schließung von Abteilungen
f) die Beschlussfassung über redaktionelle Satzungsänderungen oder solche, die aufgrund von Anregungen oder Vorgaben des Vereinsregisters oder anderer Behörden erforderlich werden.
(12) Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder
Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, oder Telefon-bzw. Videokonferenz mitwirken.
(13) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme
(14) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(15) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes noch während der laufenden Amtszeit ist der
Gesamtvorstand berechtigt, einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(16) Der Vorsitzende kann nur durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
(17) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(18) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Jugendleiter und der Pressewart können an allen Sitzungen/Versammlungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilnehmen.
(19) Der Gesamtvorstand sollte mindestens alle drei Monate einberufen werden.
§ 14
Vereinsjugendtag
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
und aller regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/-innen.
(2) Die Jugend des Vereins kann sich eine Jugendordnung geben, die vom Vereinsjugendtag
beschlossen wird und der Bestätigung durch den Gesamtvorstand bedarf.
(3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss
(4) Der Jugendleiter und sein Vertreter sind Mitglieder im Gesamtvorstand.
(5) Das Nähere regelt die Kinder- und Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf.
§ 15
Vereinsjugendausschuss
(1) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der PSV-Jugend,
die die gesamte Vereinsjugend berühren.
(2) Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
(3) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
(4) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.
(5) Der Vereinsjugendausschuss wird vom Vereinsjugendtag gewählt.
§ 16
Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden, ggf. wieder auflösen und für herausgehobene Aufgaben externe beauftragen.
(2) Ausschusssitzungen erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 17
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
(2) Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
(3) Sie werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet oder aufgelöst.
(4) Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
(5) Abteilungsleiter, Vertreter und Jugendvertreter werden von der Abteilungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
(6) Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(7) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Vertreter und den Jugendvertreter
geleitet.
(8) Für die Abteilungsversammlungen sind die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend
anwendbar.
(9) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(10) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sonderbeitrag zu erheben.
(11) Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom
Kassierer geprüft werden.
(12) Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(13) Der durch Sonderbeitrag entstandene Wertzuwachs bleibt Eigentum des Vereins.
§ 18
Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der
Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.
(3) per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
(4) Protokolle können allen Mitgliedern in Textform (ggf. durch Veröffentlichung im internen Bereich
auf der Internetseite des Vereins) bekannt gemacht werden.
§ 19
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
(2) Bei der Wahl des Vereinsjugendausschusses steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des
Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, mit
Ausnahme der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
(5) Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung, an Abteilungsversammlungen und dem Vereinsjugendtag jederzeit teilnehmen.
§ 20
Wahlen
(1) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(3) Neuwahlen erfolgen in Jahren mit a) gerader Jahreszahl für den
- Vorsitzenden,
- Geschäftsführer,
- stellvertretenden Kassierer
b) ungerader Jahreszahl für den
- stellvertretenden Vorsitzenden
- stellvertretenden Geschäftsführer
- Kassierer
- Pressewart
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied als Nachfolger bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Der Vorsitzende kann nur durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt.
(9) Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(10) Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
(11) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(12) Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten die Wahl angenommen haben.
(13) Der Vereinsjugendausschuss wird vom Vereinsjugendtag gewählt.
(14) Abteilungsleiter, Vertreter und Jugendvertreter werden von der Abteilungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
§ 21
Kassenprüfung
(1) Der Verein ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(2) Das zuständige Vorstandsmitglied ist der/ die Geschäftsführer/ in)
(3) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer gewählt.
(4) Sie werden für 2 Jahre gewählt, und zwar scheidet in jedem Jahr einer aus.
(5) Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3 Jahren zulässig.
(6) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vereinsvorstand eine Ersatzwahl
vornehmen.
(7) Der Ersatzkassenprüfer kann wiedergewählt werden, sofern er nicht an einer Kassenprüfung
teilgenommen hat.
(8) Die von der Jahreshauptversammlung gewählten 2 Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung des Vereins.
(9) Zur Jahreshauptversammlung prüfen sie anhand der Kassenbelege die Jahresabrechnungen.
(10) Der Jahreshauptversammlung legen sie den schriftlich abzufassenden Kassenprüfungsbericht
vor.
(11) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(12) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
(13) Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der
geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt.
§ 22
Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(4) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grund-Verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 24
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur von Zweidritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft "Sporthilfe NRW e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck „Förderung des Sports“ zu verwenden hat.
§ 25
Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2022
beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen am 04.08.2022
in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.